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Fassungsvergleich zu Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 26/2011 § 12↗RIS↗
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zum Sachgüteraustausch treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.