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Fassungsvergleich zu Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte 1
§ 5neu
in Kraft ab 26.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 36/2013 § 5↗RIS↗
Verordnungsermächtigung
§ 5.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen.