Änderungen zwischen den Fassungen
Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
1§ 0↗RIS↗
§ 5neu
Verordnungsermächtigung
§ 5.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen.