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Fassungsvergleich zu Ehrengeschenke-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrengeschenke-Verordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 04.05.2013 · idF BGBl. II Nr. 118/2013 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin / des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten.