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Norm
Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds
Fassungen
§ 3 Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds
BGBl
§ 3 Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds
Judikatur
§ 3 Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds
§ 3 Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds
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Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 21.06.2013 · idF
BGBl. I Nr. 102/2013
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.