Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16neu
Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen
§ 16.
(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.