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Fassungsvergleich zu EGVO 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013) 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 311/2013 § 16↗RIS↗
Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen
§ 16.
(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.