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Fassungsvergleich zu EGVO 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 311/2013 § 5↗RIS↗
Aufhebung einer Verwendungssperre
§ 5.
Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.