Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Aufhebung einer Verwendungssperre
§ 5.
Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.