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Fassungsvergleich zu Gebarungsstatistik-VO 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gebarungsstatistik-VO 2014 1
§ 6aneu
in Kraft ab 20.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 31/2026 § 6a↗RIS↗
Veröffentlichung
§ 6a.
Unbeschadet sonstiger Veröffentlichungspflichten sind die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 4 Z 3 (bei den Ländern inklusive Wien länderweise) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum Ende des Folgemonats des Berichtszeitraums in maschinenlesbarer Form zu veröffentlichen.