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Fassungsvergleich zu Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 499/2013 § 2↗RIS↗
Verkehrszeiten und Benützungsumfang
§ 2.
(1) Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet.
(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.