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Norm
Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen
Fassungen
§ 2 Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen
BGBl
§ 2 Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen
Judikatur
§ 2 Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen
§ 2 Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen
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Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen
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Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 13.03.2014 · idF
BGBl. I Nr. 17/2014
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.