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Fassungsvergleich zu AVO 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsverordnung 2014 (AVO 2014) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 240/2014 § 15↗RIS↗
6. Abschnitt
PRÜFUNGSKOMMISSION / PRÜFUNGSSENAT
§ 15.
(1) Für die Dienstprüfungen der Grundausbildung I ist bei der obersten Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu errichten.
(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind vorzugsweise Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. PT 1 der Österreichischen Post AG zu bestellen. Unabhängig davon können Vortragende von Lehrgangsteilen und Zulassungsseminaren als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
(3) Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Abs 1 eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin / dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.
(4) Der Prüfungssenat muss aus mindestens drei Personen bestehen, wobei eine den Vorsitz führt.