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Fassungsvergleich zu AVO 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsverordnung 2014 (AVO 2014) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 240/2014 § 6↗RIS↗
Schriftliche Teilprüfung
§ 6.
Am Ende jedes Lehrgangsteiles ist über den vermittelten Inhalt eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese ist in Form von Multiple Choice Tests abzuhalten. Die Prüfungsaufgaben sollen die Fähigkeit der Beamtin/des Beamten nachweisen, den jeweiligen Lehrgangsinhalt systematisch, sachlich richtig, umfassend und anforderungsbezogen behandeln zu können. Dies ist gegeben, wenn mindestens 50 % der Maximalpunkteanzahl erreicht wird, wobei positive Antworten mit einem Punkt und negative Antworten mit einem Abzugspunkt bewertet werden, während nicht beantwortete Fragen unberücksichtigt bleiben.