Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 115/2015 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gold- und Silberschmied und Juwelier oder Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin) zu bezeichnen.