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Fassungsvergleich zu Hafner/in-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hafner/in-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 116/2015 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Hafner/in
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Hafner/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hafner oder Hafnerin) zu bezeichnen.