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Fassungsvergleich zu Zimmerei-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zimmerei-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 129/2015 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Zimmerei
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Zimmerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmerer oder Zimmerin) zu bezeichnen.