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Norm
Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen
Fassungen
§ 2 Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen
BGBl
§ 2 Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen
Judikatur
§ 2 Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen
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Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF
BGBl. II Nr. 236/2015
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.