Änderungen zwischen den Fassungen
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
1§ 0↗RIS↗
§ 7neu
Außerkrafttreten
§ 7.
Die Verordnung BGBl. II Nr. 83/1999 tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft.