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Fassungsvergleich zu Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. II Nr. 263/2015 § 7↗RIS↗
Außerkrafttreten
§ 7.
Die Verordnung BGBl. II Nr. 83/1999 tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft.