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Fassungsvergleich zu Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 308/2015 § 21↗RIS↗
Impfverbot
§ 21.
Schafe und Ziegen dürfen gegen die Brucellose (Brucella melitensis) nicht geimpft werden. Schafe und Ziegen, die im Laufe der letzten zwei Jahre gegen die Brucellose geimpft wurden, dürfen nicht nach Österreich verbracht werden.