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Fassungsvergleich zu Tierschutz-Schlachtverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tierschutz-Schlachtverordnung 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. II Nr. 312/2015 § 10↗RIS↗
Besondere Bestimmungen
§ 10.
(1) Fische, Frösche, Krusten- und Schalentiere sind gemäß Anhang B aufzubewahren, zu schlachten und zu töten.
(2) Futtertiere sind gemäß Anhang C zu töten. Für die Tötung von nicht in Anhang C genannten Tieren zur Verfütterung an Zootiere sind die tierartenspezifischen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 anzuwenden.