Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung 1
§ 3aneu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 168/2024 § 3a↗RIS↗
§ 3a.
(1) Der Vermittler hat Interessenten das Kostenblatt bei erster Kontaktaufnahme sowie in Werbeunterlagen (zB Internet) zugänglich zu machen.
(2) Im Kostenblatt sind
1. der Preis der Vermittlungstätigkeit,
2. Leistungsinhalt der Vermittlung durch den Vermittler unter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalte anfallenden Kosten sowie die anfallenden Gesamtkosten,
3. Angaben zu den laufenden Kosten, sofern solche angeboten werden, sowie die dafür anfallenden Kosten,
4. Zahlungsmodalitäten und
5. Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet,
transparent darzustellen.