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Norm
Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
Fassungen
§ 2 Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
BGBl
§ 2 Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
Judikatur
§ 2 Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
§ 2 Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
Fassungsvergleich zu
Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
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Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 16.12.2015 · idF
BGBl. II Nr. 414/2015
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.