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Fassungsvergleich zu Florist/Floristin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Florist/Floristin-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 123/2016 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Florist/Floristin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Florist/Floristin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Florist oder Floristin) zu bezeichnen.