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Fassungsvergleich zu Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen 1
§ 1neu
in Kraft ab 09.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 37/2016 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Unentgeltliche Übereignung von 15 Stück Nachtsichtferngläsern 87 (NSFG-87) im Wert von insgesamt 27.300 Euro an die Republik Mazedonien.