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Fassungsvergleich zu VEMF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 179/2016 § 14↗RIS↗
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14.
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für elektromagnetische Felder außer Kraft treten und die in §§ 3 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Werte an die Stelle der in solchen Bescheiden festgelegten Grenzwerte treten.
(2) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.