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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen 1
§ 1neu
in Kraft ab 19.11.2016 · idF BGBl. II Nr. 338/2016 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Ausgenommen sind jene Ressortbediensteten,
a) die auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 1 oder Z 4 der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen und
(3) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/2016 sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.