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Fassungsvergleich zu Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. II Nr. 296/2017 § 5↗RIS↗
Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung
§ 5.
Für fachpraktische Verwendungen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt das Erfordernis einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 LLVG.