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Fassungsvergleich zu Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 374/2017 § 5↗RIS↗
3. Abschnitt
Besondere Qualifikationen
Sport
§ 5.
Besondere Qualifikationen im Bereich „Sport“ sind:
1. Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Module im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
2. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundessportakademie: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 200 Stunden;
3. der erfolgreiche Abschluss einer Schule mit sportlichem Schwerpunkt sowie zusätzlich die Absolvierung eines Lehrganges zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundessportakademie im Ausmaß von mindestens 150 Stunden.
Schlagworte
Sportwissenschaften