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Fassungsvergleich zu ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 378/2017 § 4↗RIS↗
Vertrags-Gruppenpraxen
§ 4.
Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Zahnärztinnen/Zahnärzte als Team zu bewerten, wobei die nach § 2 zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach § 3 teambezogen zu erfolgen hat.