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Fassungsvergleich zu QVV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Querverkaufsverordnung (QVV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 394/2017 § 10↗RIS↗
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 10.
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt § 7 bis zum 1. Jänner 2019 für Rechtsträger nicht, die in ihren Vergütungsgrundsätzen und Vergütungspraktiken die Behandlung von Querverkäufen noch nicht dementsprechend geregelt haben, mit der Anpassung jedoch bereits begonnen haben.