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Fassungsvergleich zu ÖSET-VO 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 (ÖSET-VO 2018) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 408/2017 § 6↗RIS↗
Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen
§ 6.
(1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2018
7,91 Cent/kWh;
2. bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2019
7,67 Cent/kWh.
Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 30% der Errichtungskosten (bezogen auf die Engpassleistung der Anlage), höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 250 Euro/kWpeak gewährt.
(2) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Inbetriebnahme.
(3) Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.