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Fassungsvergleich zu VeröffentlichungsV 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veröffentlichungsverordnung 2018 (VeröffentlichungsV 2018) 1
§ 10neu
in Kraft ab 19.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 13/2018 § 10↗RIS↗
Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots
§ 10.
Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung.