Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4bneu
Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz
§ 4b.
Die E-Control hat wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verrechnet werden, zu ergreifen, um die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit der Ladepunkte zu erhöhen. Dazu kann die E-Control auch gemäß § 4a Abs. 3 erhobene Daten heranziehen.