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Fassungsvergleich zu Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe 1
§ 4bneu
in Kraft ab 28.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 § 4b↗RIS↗
Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz
§ 4b.
Die E-Control hat wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verrechnet werden, zu ergreifen, um die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit der Ladepunkte zu erhöhen. Dazu kann die E-Control auch gemäß § 4a Abs. 3 erhobene Daten heranziehen.