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Fassungsvergleich zu Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 241/2018 § 3↗RIS↗
Wirkungsbereich Patientenanwaltschaft
§ 3.
(1) Hinsichtlich der der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 7 Erwachsenenschutzvereinsgesetz hat
1. der Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien sowie
2. der Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung im Bundesland Vorarlberg
tätig zu werden.