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Fassungsvergleich zu Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen 1
§ 5neu
in Kraft ab 08.07.1958 · idF BGBl. Nr. 130/1958 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die Leistung der Versicherungsunternehmung gemäß § 4 wird nach Ablauf eines Monates fällig, nachdem die Äußerung der Finanzlandesdirektion (§ 3 Absatz 3) bei der Versicherungsunternehmung eingelangt ist und die nötigen Erhebungen abgeschlossen worden sind.
(2) Gerät die Versicherungsunternehmung mit der Zahlung in Verzug, so sind die Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom Tage ihrer Fälligkeit an zu verzinsen.