Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen 1
§ 6neu
in Kraft ab 08.07.1958 · idF BGBl. Nr. 130/1958 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Den Versicherungsunternehmungen werden auf Antrag die von ihnen im Ausmaß des § 4 erbrachten Leistungen vom Bund vergütet.
(2) Der Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet worden ist.