Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Finnland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Finnland 1
§ 19neu
in Kraft ab 01.04.1967 · idF BGBl. Nr. 111/1967 § 19↗RIS↗
§ 19.
Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der Entschädigung anzurechnen. Wird die Entschädigung festgesetzt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht worden sind, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die Entschädigung übersteigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 177/1962