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Fassungsvergleich zu Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus 1
§ 7neu
in Kraft ab 20.01.1946 · idF BGBl. Nr. 14/1946 § 7↗RIS↗
§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.