Änderungen zwischen den Fassungen
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
1§ 0↗RIS↗
§ 7neu
§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.