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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Niederlande 1
§ 11neu
in Kraft ab 18.05.1967 · idF BGBl. Nr. 160/1967 § 11↗RIS↗
§ 11.
Ist die Einrichtung von Betrieben jeglicher Art in der Abrechnung des Nederlandse Beheersinstituut nicht angeführt worden, weil der Betrieb vom Nederlandse Beheersinstituut nicht, tatsächlich in Verwaltung genommen worden ist, so ist für die Einrichtung ein Pauschalsatz von 3000 Hollandgulden anzusetzen.