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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Ungarn 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.12.1964 · idF BGBl. Nr. 294/1967 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes an unbebauten Grundstücken ist in Budapest von 25 Schilling je Quadratmeter und in Städten mit mehr als 25.000 Einwohnern von 15 Schilling je Quadratmeter auszugehen.
(2) Für unbebaute Grundstücke im Gebiet aller anderen Orte ist von 7 Schilling je Quadratmeter auszugehen.