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Fassungsvergleich zu Schulreifeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schulreifeverordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 300/2018 § 5↗RIS↗
Sozial-emotionale Reife
§ 5.
Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen
1. sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
2. personalen Kompetenzen
verfügt.