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Fassungsvergleich zu PK-RiMaV 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019 (PK-RiMaV 2019) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 331/2018 § 1↗RIS↗
Allgemeines
§ 1.
(1) Diese Verordnung legt Anforderungen für das Risikomanagement gemäß § 21a Abs. 1 bis 4 PKG fest, welches die Gesamtheit aus Risikomanagementsystem, Risikomanagementprozessen und der Risikomanagementfunktion umfasst und vom Vorstand als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises zu implementieren ist.
(2) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass das Risikomanagement durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind, und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen.
(3) Für konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf konsolidierter Ebene anzuwenden.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft