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Fassungsvergleich zu Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen 1
§ 5neu
in Kraft ab 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 85/2018 § 5↗RIS↗
Abwicklung
§ 5.
(1) Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und deren jeweiliger Prüfung ist mittels eines zwischen Buchhaltungsagentur des Bundes und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abzuschließenden Vertrages die Buchhaltungsagentur als Abwicklungsstelle zu betrauen.
(2) Die Abwicklungsstelle hat nach Abschluss der Abrechnung dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 zu berichten.
(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung der Mittel gemäß § 1 nach Durchführung der Endabrechnung durch die Abwicklungsstelle obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Im Jahr 2018 zu viel gewährte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.