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Norm
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Fassungen
§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
BGBl
§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Judikatur
§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
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§ 0↗
RIS↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 28.12.2018 · idF
BGBl. II Nr. 372/2018
§ 1↗
RIS↗
§ 1.
Soweit eine Veräußerung der eingegangenen Ehrengeschenke zu erfolgen hat, kann diese insbesondere auch im Wege des Justizauktionsportals vorgenommen werden.