Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung 1
§ 21neu
in Kraft ab 29.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2018 § 21↗RIS↗
Sanktionen
§ 21.
(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer
1. eine Behandlung der eingeführten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,
2. gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,
3. die Bescheinigung gemäß § 15 nicht rechtzeitig übermittelt oder
4. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.
(2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 1 hat die AMA die Zulassung nach § 13 zu entziehen.