Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften××

Änderungen zwischen den Fassungen

VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 1
§ 5neu
in Kraft ab 26.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 21/2019 § 5↗RIS↗
Durchführung der Hinzurechnung
§ 5.
Für die Hinzurechnung der Passiveinkünfte gemäß § 10a Abs. 5 KStG 1988 gilt Folgendes:
1. Für das Ausmaß der Hinzurechnung sind die unmittelbare Beteiligung der beherrschenden Körperschaft sowie die aliquoten Beteiligungen, die die beherrschende Körperschaft mittelbar über ihre verbundenen Unternehmen hält, maßgeblich.
2. Bei der Einkünfteermittlung sind positive und negative Passiveinkünfte auszugleichen. Aktiveinkünfte sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Übersteigen die negativen Passiveinkünfte die positiven Passiveinkünfte kann der übersteigende Betrag in Folgejahren mit den positiven Passiveinkünften ausgeglichen werden (Wartetaste).
3. Die hinzuzurechnenden Passiveinkünfte sind bei der beherrschenden Körperschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.