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Fassungsvergleich zu PrioV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Prioritätenliste-Verordnung (PrioV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 09.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 42/2019 § 2↗RIS↗
Meldepflichten
§ 2.
Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, welche einen in der Anlage angeführten Zusatzstoff enthalten, sind verpflichtet, Studien gemäß § 8a Abs. 2 TNRSG zu diesem Zusatzstoff durchzuführen sowie gemäß § 8a Abs. 3 und 6 TNRSG über die Ergebnisse dieser Studien einen Bericht zu erstellen.