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Fassungsvergleich zu Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. II Nr. 43/2019 § 1↗RIS↗
§ 1.
Den Leitern von nachgeordneten Dienstbehörden wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:
1. Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
c) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1.
2. Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen M ZCh, sowie der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO und M BUO,
b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2,
3. Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 und
4. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C,
c) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B,
d) der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe A.
5. Berufsoffiziere auf Planstellen
a) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe H 2,
b) der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1.