Änderungen zwischen den Fassungen
Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
1§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Wirksamkeitsbeginn
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.