Änderungen zwischen den Fassungen
Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
1§ 0↗RIS↗
§ 6neu
Inbetriebnahme
§ 6.
Die Inbetriebnahme der Sozialbetrugsdatenbank erfolgt mit 1. Jänner 2019.