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Fassungsvergleich zu Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft 1
§ 2neu
in Kraft ab 15.09.1949 · idF BGBl. Nr. 210/1949 § 2↗RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.