Änderungen zwischen den Fassungen
Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft
1§ 0↗RIS↗
§ 2neu
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.