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Fassungsvergleich zu GGBV-GM××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen (GGBV-GM) 1
§ 5neu
in Kraft ab 06.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 203/2019 § 5↗RIS↗
Dokumentation
§ 5.
Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:
1. die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
2. die Verpackungsgruppe,
3. die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).
Schlagworte
Bruttomasse